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Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Nachlassgericht

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 20 EGzSchKG · Nachlassgericht

1. Das Regionalgericht ist unteres Nachlassgericht.

2. Das Obergericht ist oberes kantonales Nachlassgericht.

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