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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Sitz

Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
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Art. 2 EGzSchKG · Sitz

1. Die Region bestimmt den Sitz ihres Betreibungs- und Konkursamtes.

2. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Betreibungs- und Konkursamt Aussenstellen unterhalten. Die administrative und fachliche Leitung der Aussenstellen obliegt dem Betreibungs- und Konkursamt.

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