220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Sitz
Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
Art. 2 EGzSchKG · Sitz
1. Die Region bestimmt den Sitz ihres Betreibungs- und Konkursamtes.
2. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Betreibungs- und Konkursamt Aussenstellen unterhalten. Die administrative und fachliche Leitung der Aussenstellen obliegt dem Betreibungs- und Konkursamt.