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Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - 2. als Disziplinarbehörde

Aufsicht - Verfahren
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Art. 18 EGzSchKG · 2. als Disziplinarbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde kann aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren eröffnen.

2. Sie teilt dies der betroffenen Amtsperson sowie der betroffenen Region mit und nimmt die nötigen Abklärungen vor.

3. Nach Abschluss der Untersuchung erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme; nötigenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Sachverhaltes und der wesentlichen Erwägungen der betroffenen Person sowie der betroffenen Region schriftlich eröffnet.

5. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sinngemäss anwendbar.

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