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Art. 16a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkursinspektorinnen und -inspektoren

Aufsicht - Behörde und Aufgaben
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Art. 16a EGzSchKG · Betreibungs- und Konkursinspektorinnen und -inspektoren

1. Die Aufsichtsbehörde ernennt eine oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder einen oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektoren.

2. Die Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie die Betreibungs- und Konkursinspektoren

a) prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter und teilen dem Obergericht das Ergebnis der Prüfung mit;

b) erteilen Auskünfte an die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und die Betreibungs- und Konkursbeamten;

c) geben den Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und den Betreibungs- und Konkursbeamten Hilfestellung bei der Erledigung von Amtsgeschäften;

d) sind für die Weiterbildung zuständig.

3. Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.

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