Art. 16a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkursinspektorinnen und -inspektoren
Art. 16a EGzSchKG · Betreibungs- und Konkursinspektorinnen und -inspektoren
1. Die Aufsichtsbehörde ernennt eine oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektorinnen oder einen oder mehrere Betreibungs- und Konkursinspektoren.
2. Die Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie die Betreibungs- und Konkursinspektoren
a) prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter und teilen dem Obergericht das Ergebnis der Prüfung mit;
b) erteilen Auskünfte an die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und die Betreibungs- und Konkursbeamten;
c) geben den Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und den Betreibungs- und Konkursbeamten Hilfestellung bei der Erledigung von Amtsgeschäften;
d) sind für die Weiterbildung zuständig.
3. Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Betreibungs- und Konkursinspektorinnen sowie Betreibungs- und Konkursinspektoren fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.