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Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Haftpflichtversicherung

Betreibungs- und Konkursamt - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 EGzSchKG · Haftpflichtversicherung

1. Der Kanton versichert die Amtspersonen und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei gegen Schadenersatzansprüche für Schäden gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, die diese bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2. Die Regierung legt die Höhe der Garantiesumme und eines allfälligen Selbstbehaltes fest, bestimmt die Aufteilung der Prämien und regelt weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

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