220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Verantwortlichkeit
Betreibungs- und Konkursamt - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 EGzSchKG · Verantwortlichkeit
1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2. Der Kanton kann im Verfahren gemäss dem Gesetz über die Staatshaftung auf die Personen, die den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht widerrechtlich verursacht haben, Rückgriff nehmen.