Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220.000 EGZSCHKGLADLEF CH-GR

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Verantwortlichkeit

Betreibungs- und Konkursamt - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EGzSchKG · Verantwortlichkeit

1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Der Kanton kann im Verfahren gemäss dem Gesetz über die Staatshaftung auf die Personen, die den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht widerrechtlich verursacht haben, Rückgriff nehmen.

← Art. 10 EGzSchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise Art. 12 EGzSchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →