220.000
EGZSCHKGLADLEF
CH-GR
Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise
Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
Art. 1 EGzSchKG · Betreibungs- und Konkurskreise
1. Jede Region bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.
2. Zwei oder mehrere Regionen können die Führung und Verwaltung ihrer Betreibungs- und Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes nicht gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen.