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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise

Betreibungs- und Konkursamt - Organisation
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Art. 1 EGzSchKG · Betreibungs- und Konkurskreise

1. Jede Region bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

2. Zwei oder mehrere Regionen können die Führung und Verwaltung ihrer Betreibungs- und Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes nicht gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen.

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