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Art. 9 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

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Art. 9 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Amtliche Liquidation

1. Anordnung der amtlichen Liquidation: Fr. 35.- bis 180.-

2. Rechnungsruf: Fr. 50.-

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