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Art. 8 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

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Art. 8 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Öffentliches Inventar

1. Entgegennahme des Begehrens für ein öffentliches Inventar und Entscheid über die Anordnung desselben: Fr. 100.- bis 350.-

2. Rechnungsruf (582): Fr. 50.-

3. Auflage des Inventars: Fr. 35.-

4. Verfügung der Sicherstellung: Fr. 100.- bis 350.-

5. Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung eines Gläubigers (EG 80 Abs. 3): Fr. 35.-

6. Aufforderung an die Erben zur Erklärung: Fr. 35.- bis 100.-

7. Fristverlängerung: Fr. 35.- bis 100.-

8. Rechnungsruf (592): Fr. 50.-

9. Entgegennahme und Protokollierung der Erbschaftsausschlagung: Fr. 35.-

10. Ernennung des Erbschaftsverwalters beim öffentlichen Inventar: Fr. 35.-

11. * Entsiegelung der Erbschaft (EG 77 Abs. 1): Fr. 35.- bis 180.-

12. Verwaltung der Erbschaft (EG 76 Abs. 2, 78): gleiche Gebühr wie Artikel 7 Ziffer 5

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