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Art. 7 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

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Art. 7 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Sicherungsmassregeln

1. Anordnung der Siegelung der Erbschaft: Fr. 35.-

2. Siegelung der Erbschaft: Fr. 100.- bis 350.-

3. Anordnung des Sicherungsinventars: Fr. 100.- bis 350.-

4. Anordnung der Erbschaftsverwaltung: Fr. 35.-

5. Erbschaftsverwaltung pro Arbeitsstunde: Fr. 50.- bis 110.-. Bei einem Wert der Erbschaft über 100 000.- Franken kann neben dem Honorar nach Zeitaufwand 1 Promille vom Mehrwert berechnet werden. Vorbehalten bleiben Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung und die Tarife der Berufsverbände.

6. Erbenaufruf: Fr. 50.- bis 550.-

7. Entgegennahme und Protokollierung der Erbschaftsausschlagung: Fr. 35.-

8. * Benachrichtigung des überlebenden oder des überlebenden eingetragenen Partners Ehegatten von der Ausschlagung: Fr. 35.-

9. Anfrage der nachfolgenden Erben: Fr. 35.- bis 180.-

10. Fristverlängerung: Fr. 35.- bis 100.-

11. Anweisung an den Erbschaftsverwalter, die Erbschaft auszuliefern: Fr. 35.-

12. Erbgangsbescheinigung (je nach Schwierigkeit der Erbenermittlung): Fr. 35.- bis 900.-

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