219.300
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Gebührentarif[[1]](#titletitle_text_fn_175158_2_1_c)
Art. 6 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. Letztwillige Verfügungen
1. Entgegennahme, Registrierung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 35.- bis 100.-
2. Niederlegung und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 180.- bis 700.-
3. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker: Fr. 35.-
4. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 20.- bis 100.-
5. Mitteilung an die Beteiligten: Fr. 180.- bis 550.-