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Art. 6 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

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Art. 6 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Letztwillige Verfügungen

1. Entgegennahme, Registrierung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 35.- bis 100.-

2. Niederlegung und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 180.- bis 700.-

3. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker: Fr. 35.-

4. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 20.- bis 100.-

5. Mitteilung an die Beteiligten: Fr. 180.- bis 550.-

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