219.300
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. In diesem Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen sind sinngemäss nach Zeitaufwand zu entschädigen, wobei je nach den Verhältnissen ein Stundenlohn von 20 bis 60 Franken berechnet werden kann.
2. Bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtslokals kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
3. Bedürftigen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden.