Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.300 CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. In diesem Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen sind sinngemäss nach Zeitaufwand zu entschädigen, wobei je nach den Verhältnissen ein Stundenlohn von 20 bis 60 Franken berechnet werden kann.

2. Bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtslokals kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden.

3. Bedürftigen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden.

← Art. 3 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →