219.300
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. Die Entschädigung für zugezogene Personen (Hilfspersonal, Schätzer, Übersetzer usw.) wird von Fall zu Fall vom Regionalgerichtspräsidenten auf Grund der ortsüblichen Ansätze nach billigem Ermessen festgesetzt.