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Art. 3 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Die Entschädigung für zugezogene Personen (Hilfspersonal, Schätzer, Übersetzer usw.) wird von Fall zu Fall vom Regionalgerichtspräsidenten auf Grund der ortsüblichen Ansätze nach billigem Ermessen festgesetzt.

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