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Art. 2 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Ausser den tarifmässigen Gebühren sind alle notwendigen Barauslagen (Abschriften, Porti, Telefon, Reisespesen, Veröffentlichungen usw.) zu ersetzen.

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