219.300
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. Ausser den tarifmässigen Gebühren sind alle notwendigen Barauslagen (Abschriften, Porti, Telefon, Reisespesen, Veröffentlichungen usw.) zu ersetzen.