219.300
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Schlussbestimmung
Art. 11 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Gebühren für die Sicherung des Erbganges, die Durchführung des öffentlichen Inventars und die Mitwirkung bei der Teilung vom 9. April 1962 aufgehoben.