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Art. 10 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

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Art. 10 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang

1. Mitwirkung bei der Teilung

1. Ernennung eines Erbenvertreters: Fr. 100.- bis 350.-

2. Verschiebung der Teilung (604 Abs. 2): Fr. 100.- bis 350.-

3. Sicherstellung der Miterben: Fr. 100.- bis 350.-

4. Verschiebung der Teilung (605): Fr. 35.- bis 180.-

5. Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers: Fr. 100.- bis 900.-

6. Mitwirkung bei der Losbildung auf Verlangen eines Erben: Fr. 100.- bis 350.-

7. Entscheid betreffend Versteigerung: Fr. 100.- bis 350.-

8. Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung: Fr. 100.- bis 350.-

9. Bestellung der Sachverständigen: Fr. 100.- bis 350.-

10. Verschiebung der Teilung (622): Fr. 100.- bis 350.-

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