219.300
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
1. Für die Sicherung des Erbganges, die Durchführung des öffentlichen Inventars und die Mitwirkung bei der Teilung beziehen die damit betrauten Organe die im Abschnitt 2 festgesetzten Gebühren. Die Gebühr ist innert dem festgesetzten Rahmen nach der aufgewendeten Zeit und der Bedeutung des betreffenden Geschäftes zu berechnen.