Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.210 CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Geschäftsstelle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Geschäftsstelle

1. Geschäftstelle ist das kantonale Sozialamt.

← Art. 3 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe Art. 5 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →