219.210
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Organisation
Art. 3 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Organisation
1. Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.
2. Sie kann Fachausschüsse bilden.