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Art. 3 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Organisation

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Art. 3 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Organisation

1. Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.

2. Sie kann Fachausschüsse bilden.

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