Art. 2 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Aufgaben
Art. 2 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Aufgaben
1. Die Kommission
a) erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft diese Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit;
b) beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe;
c) beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des allfälligen Handlungsbedarfs.
2. Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.