219.210
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe
Art. 1 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe
1. Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.