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Art. 1 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe - Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe

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Art. 1 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe · Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe

1. Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe Art. 2 Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe →

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