219.100
CH-GR
Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Verfügungen
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Verfügungen
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über
a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen;
c) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
d) die Aufhebung der Stiftung.