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Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Verfügungen

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Verfügungen

1. Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über

a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;

b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen;

c) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;

d) die Aufhebung der Stiftung.

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