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Art. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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Art. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Grundsatz

1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.

2. Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

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