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Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Informationspflicht

Pflichten der Stiftungen
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Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Informationspflicht

1. Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

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