219.100
CH-GR
Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Informationspflicht
Pflichten der Stiftungen
Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Informationspflicht
1. Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.