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Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Reglemente

Pflichten der Stiftungen
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Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Reglemente

1. Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen.

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