219.100
CH-GR
Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Reglemente
Pflichten der Stiftungen
Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Reglemente
1. Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen.