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Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Weitere Unterlagen

Pflichten der Stiftungen
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Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Weitere Unterlagen

1. Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.

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