219.100
CH-GR
Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Weitere Unterlagen
Pflichten der Stiftungen
Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Weitere Unterlagen
1. Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.