219.100
CH-GR
Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Jährliche Berichterstattung
Pflichten der Stiftungen
Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Jährliche Berichterstattung
1. Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
a) * die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
b) * das Genehmigungsprotokoll;
c) * das Wertschriftenverzeichnis;
d) * den Bericht der Revisionsstelle;
e) * den Bericht über die Geschäftstätigkeit.