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Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Jährliche Berichterstattung

Pflichten der Stiftungen
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Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Jährliche Berichterstattung

1. Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres

a) * die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;

b) * das Genehmigungsprotokoll;

c) * das Wertschriftenverzeichnis;

d) * den Bericht der Revisionsstelle;

e) * den Bericht über die Geschäftstätigkeit.

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