219.100
CH-GR
Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz
Pflichten der Stiftungen
Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Grundsatz
1. Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.