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Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Grundsatz

Pflichten der Stiftungen
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Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Grundsatz

1. Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.

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