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Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Zuständigkeit

1. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).

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