219.100
CH-GR
Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Zuständigkeit
1. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).