219.100
CH-GR
Art. 14 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Gebührenerhöhung
Gebühren
Art. 14 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Gebührenerhöhung
1. Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden
a) für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
b) wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssitzes vorgenommen wird;
c) wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenommen).