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Art. 14 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Gebührenerhöhung

Gebühren
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Art. 14 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Gebührenerhöhung

1. Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden

a) für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;

b) wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssitzes vorgenommen wird;

c) wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenommen).

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