219.100
CH-GR
Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Gebührenreduktion
Gebühren
Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Gebührenreduktion
1. Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.