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Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Gebührenreduktion

Gebühren
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Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Gebührenreduktion

1. Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.

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