219.100
CH-GR
Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Übrige Gebühren
Gebühren
Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Übrige Gebühren
1. Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand
a) Übernahme der Aufsicht: CHF 150 - 2500
b) Vermögensübertragungen/Fusionen: CHF 150 - 2500
c) Liquidationen: CHF 150 - 2500
d) Urkundenänderungen: CHF 150 - 2500
e) Aufhebungen: CHF 150 - 2500
f) Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide: CHF 150 - 2500
g) * Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen
1. * 1. Aufforderung: gebührenfrei
2. * 2. Aufforderung: CHF 30
2. Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.