Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.100 CH-GR

Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Übrige Gebühren

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Übrige Gebühren

1. Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand

a) Übernahme der Aufsicht: CHF 150 - 2500

b) Vermögensübertragungen/Fusionen: CHF 150 - 2500

c) Liquidationen: CHF 150 - 2500

d) Urkundenänderungen: CHF 150 - 2500

e) Aufhebungen: CHF 150 - 2500

f) Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide: CHF 150 - 2500

g) * Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen

1. * 1. Aufforderung: gebührenfrei

2. * 2. Aufforderung: CHF 30

2. Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.

← Art. 11 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Geltungsbereich Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →