219.100
CH-GR
Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsmittel
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsmittel
1. Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere
a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;
b) Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;
c) Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;
d) Expertisen einholt;
e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;
f) Ersatzvornahmen anordnet;
g) Bussen verhängt.