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Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsmittel

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsmittel

1. Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere

a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;

b) Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;

c) Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;

d) Expertisen einholt;

e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;

f) Ersatzvornahmen anordnet;

g) Bussen verhängt.

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