219.100
CH-GR
Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.