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Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen →

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