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Art. 9 Pflegekindergesetz - Taxen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Pflegekindergesetz · Taxen

1. Die Regierung legt für die bewilligungs- und meldepflichtigen Angebote zur Pflege, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen verbindliche Maximaltaxen fest.

2. Massgebend für die Festsetzung sind bei Heimen, bei der Vermittlung von Pflegekindern und bei der Tages- und Nachtpflege die Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung anfallen, bei der Familienpflege die Entschädigung, die üblicher Weise für Pflege, Erziehung, Betreuung sowie Kost und Logis geleistet wird.

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