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Art. 8 Pflegekindergesetz - Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Pflegekindergesetz · Gebühren

1. Die Gebühr für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung wird entsprechend dem damit verbundenen Aufwand erhoben. Sie beträgt

a) für die Familienpflege maximal 1000 Franken;

b) für die Heimpflege maximal 2000 Franken;

c) für die Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen maximal 2500 Franken.

2. Die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung zur Familienpflege ist nicht gebührenpflichtig, wenn nur die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

3. Auf die Erhebung einer Gebühr bei der Familienpflege kann verzichtet werden

a) bei auf behördliche Anordnung hin erfolgten Platzierungen;

b) bei der Erneuerung der Bewilligung.

4. Gibt die Familien-, Tages-, Nacht- oder Heimpflege wiederholt oder zu schweren Beanstandungen Anlass, wird eine Inspektions- und Bearbeitungsgebühr nach Zeitaufwand von 150 Franken pro Stunde erhoben.

5. Drittkosten sind den Gesuchstellenden zu den effektiven Kosten zu verrechnen.

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