219.050
CH-GR
Art. 7 Pflegekindergesetz - Aufgabenübertragung an Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Pflegekindergesetz · Aufgabenübertragung an Dritte
1. Das Sozialamt kann Dritte mit einzelnen ihm obliegenden Aufgaben beauftragen und sie hiefür entschädigen. Ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben.