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Art. 7 Pflegekindergesetz - Aufgabenübertragung an Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Pflegekindergesetz · Aufgabenübertragung an Dritte

1. Das Sozialamt kann Dritte mit einzelnen ihm obliegenden Aufgaben beauftragen und sie hiefür entschädigen. Ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben.

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