219.050
CH-GR
Art. 6 Pflegekindergesetz - Aufnahme- und Betreuungsverbot
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Pflegekindergesetz · Aufnahme- und Betreuungsverbot
1. Das Sozialamt untersagt bei Tages- beziehungsweise Nachtpflegeverhältnissen die Aufnahme und die Betreuung von Kindern, wenn die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.