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Art. 6 Pflegekindergesetz - Aufnahme- und Betreuungsverbot

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Pflegekindergesetz · Aufnahme- und Betreuungsverbot

1. Das Sozialamt untersagt bei Tages- beziehungsweise Nachtpflegeverhältnissen die Aufnahme und die Betreuung von Kindern, wenn die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.

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