219.050
CH-GR
Art. 5 Pflegekindergesetz - Entzug der Bewilligung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Pflegekindergesetz · Entzug der Bewilligung
1. Das Sozialamt entzieht die Bewilligung, wenn
a) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz vorliegen oder
b) die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.
2. Die Bewilligung zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Plätzen zur Pflege und Erziehung ist zudem zu entziehen, wenn
a) die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) das im Konzept enthaltene Vorgehen zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes nicht eingehalten wird;
c) die Bewilligung in einem anderen Kanton entzogen wurde.
3. Das Sozialamt kann den Entzug einer Bewilligung öffentlich bekannt geben.