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Art. 4 Pflegekindergesetz - Bewilligungsumfang

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Pflegekindergesetz · Bewilligungsumfang

1. Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführte Wohnung der Pflegefamilie beziehungsweise den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betriebes.

2. Die Bewilligung ist zu befristen.

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