219.050
CH-GR
Art. 4 Pflegekindergesetz - Bewilligungsumfang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Pflegekindergesetz · Bewilligungsumfang
1. Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführte Wohnung der Pflegefamilie beziehungsweise den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betriebes.
2. Die Bewilligung ist zu befristen.