219.050
CH-GR
Art. 3 Pflegekindergesetz - Aufsichtsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Pflegekindergesetz · Aufsichtsstelle
1. Das Sozialamt übt die Aufsicht über die Familien-, Tages-, Nacht- und Heimpflege, die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption sowie über die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen aus.
2. Es kann insbesondere
a) bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls jederzeit ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche vornehmen;
b) zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflegekindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
3. Eltern und Pflegeeltern haben dem Sozialamt die für die Wahrnehmung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.