Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.050 CH-GR

Art. 21 Pflegekindergesetz - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Pflegekindergesetz · Übergangsbestimmungen

1. Einrichtungen, die den Bestimmungen über die Heimpflege unterstehen, haben innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen beziehungsweise eine Bewilligung einzuholen.

2. Für Familienpflegeverhältnisse ohne gültige Bewilligung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.

3. Bestehende Tages- und Nachtpflegeverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sozialamt zu melden.

← Art. 20 Pflegekindergesetz Gegenstand Art. 23 Pflegekindergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →