219.050
CH-GR
Art. 21 Pflegekindergesetz - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 21 Pflegekindergesetz · Übergangsbestimmungen
1. Einrichtungen, die den Bestimmungen über die Heimpflege unterstehen, haben innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen beziehungsweise eine Bewilligung einzuholen.
2. Für Familienpflegeverhältnisse ohne gültige Bewilligung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.
3. Bestehende Tages- und Nachtpflegeverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sozialamt zu melden.