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Art. 20 Pflegekindergesetz - Strafbestimmung

Strafbestimmung
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Art. 20 Pflegekindergesetz · Strafbestimmung

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Verfügungen werden, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, vom Sozialamt mit Busse bis 10 000 Franken geahndet.

2. Personen, die gewerbsmässig handeln, werden mit Busse bis 50 000 Franken bestraft.

3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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