219.050
CH-GR
Art. 2 Pflegekindergesetz - Bewilligungs- und Meldestelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Pflegekindergesetz · Bewilligungs- und Meldestelle
1. Das Sozialamt erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung für
a) die Familien- und Heimpflege;
b) die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption;
c) die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen.
2. Das Sozialamt ist Meldestelle für Tages- und Nachtpflegeverhältnisse.
3. Es kann Namen und Adressen der Heime, die Pflegeplätze anbieten, oder der Personen, die Pflegekinder und -plätze vermitteln, öffentlich publizieren.