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Art. 2 Pflegekindergesetz - Bewilligungs- und Meldestelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Pflegekindergesetz · Bewilligungs- und Meldestelle

1. Das Sozialamt erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung für

a) die Familien- und Heimpflege;

b) die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption;

c) die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen.

2. Das Sozialamt ist Meldestelle für Tages- und Nachtpflegeverhältnisse.

3. Es kann Namen und Adressen der Heime, die Pflegeplätze anbieten, oder der Personen, die Pflegekinder und -plätze vermitteln, öffentlich publizieren.

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