219.050
CH-GR
Art. 19 Pflegekindergesetz - Liste der Vermittlungen
Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
Art. 19 Pflegekindergesetz · Liste der Vermittlungen
1. Personen, die im Besitze einer Bewilligung zur Vermittlung sind, haben eine Liste der von ihnen vermittelten Kinder und Jugendlichen einschliesslich des Vermittlungsortes sowie der von ihnen vermittelten Plätze zu führen. Die Liste ist dem Sozialamt jährlich bis spätestens Ende Januar einzureichen.
2. Die Bewilligung zur Vermittlung wird entzogen, wenn die Liste nicht oder nicht ordnungsgemäss geführt oder dem Sozialamt nicht eingereicht wird.