219.050
CH-GR
Art. 18 Pflegekindergesetz - Vermittlung im Ausland
Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
Art. 18 Pflegekindergesetz · Vermittlung im Ausland
1. Das Sozialamt kann im Einzelfall eine Vermittlung im Ausland bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die vermittelten Kinder oder Jugendlichen durch qualifizierte Personen betreut werden.