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Art. 18 Pflegekindergesetz - Vermittlung im Ausland

Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
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Art. 18 Pflegekindergesetz · Vermittlung im Ausland

1. Das Sozialamt kann im Einzelfall eine Vermittlung im Ausland bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die vermittelten Kinder oder Jugendlichen durch qualifizierte Personen betreut werden.

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