219.050
CH-GR
Art. 17 Pflegekindergesetz - Bewilligungsvoraussetzungen
Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
Art. 17 Pflegekindergesetz · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur Vermittlung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person
a) zivilrechtlich handlungsfähig ist;
b) keine für die Vermittlungstätigkeit relevante strafbare Handlung begangen hat;
c) ein zweckmässiges Konzept zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes vorweist;
d) nachweist, dass vermittelnde Mitarbeitende die Voraussetzungen von Litera a und b erfüllen.
2. Die Vermittlung ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.