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Art. 17 Pflegekindergesetz - Bewilligungsvoraussetzungen

Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
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Art. 17 Pflegekindergesetz · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur Vermittlung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person

a) zivilrechtlich handlungsfähig ist;

b) keine für die Vermittlungstätigkeit relevante strafbare Handlung begangen hat;

c) ein zweckmässiges Konzept zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern beziehungsweise des Pflegeplatzes vorweist;

d) nachweist, dass vermittelnde Mitarbeitende die Voraussetzungen von Litera a und b erfüllen.

2. Die Vermittlung ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

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