219.050
CH-GR
Art. 16 Pflegekindergesetz - Bewilligungspflicht
Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen
Art. 16 Pflegekindergesetz · Bewilligungspflicht
1. Die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Pflege und Erziehung bis zum 18. Altersjahr oder von Pflegeplätzen ist bewilligungspflichtig.
2. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Vermittlung durch eine Behörde sowie die Vermittlung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.