219.050
CH-GR
Art. 15 Pflegekindergesetz - Bewilligungsvoraussetzungen
Heimpflege
Art. 15 Pflegekindergesetz · Bewilligungsvoraussetzungen
1. In Ergänzung zum Bundesrecht wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sich das Sozialamt vergewissert hat, dass die verantwortliche Leitung die Wahrnehmung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in zweckmässiger Weise schriftlich in für Dritte zugänglicher Ausgestaltung festgelegt hat. Mittagstische sind von diesen Bewilligungsvoraussetzungen ausgenommen.