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Art. 15 Pflegekindergesetz - Bewilligungsvoraussetzungen

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Art. 15 Pflegekindergesetz · Bewilligungsvoraussetzungen

1. In Ergänzung zum Bundesrecht wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sich das Sozialamt vergewissert hat, dass die verantwortliche Leitung die Wahrnehmung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in zweckmässiger Weise schriftlich in für Dritte zugänglicher Ausgestaltung festgelegt hat. Mittagstische sind von diesen Bewilligungsvoraussetzungen ausgenommen.

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