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Art. 14 Pflegekindergesetz - Bewilligungspflicht

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Art. 14 Pflegekindergesetz · Bewilligungspflicht

1. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn

a) * tags- und nachtsüber vier und mehr Plätze zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung von Minderjährigen angeboten werden;

b) tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichtige Kinder betreut werden.

2. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Kinderhütedienste in Ferien- und Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufszentren.

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