219.050
CH-GR
Art. 14 Pflegekindergesetz - Bewilligungspflicht
Heimpflege
Art. 14 Pflegekindergesetz · Bewilligungspflicht
1. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn
a) * tags- und nachtsüber vier und mehr Plätze zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung von Minderjährigen angeboten werden;
b) tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichtige Kinder betreut werden.
2. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Kinderhütedienste in Ferien- und Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufszentren.